Allgemeine Geschäftsbedingungen

elevener GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über die Erbringung von Leistungen der elevener GmbH (nachfolgend auch „Agentur“ genannt) gegenüber ihren Geschäftskundinnen.

1.2. Geschäftskundinnen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, welche im Rahmen der Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit die Leistungen der Agentur in Anspruch nehmen (nachfolgend auch „Auftraggeberin“ genannt).

1.3. Der Einbeziehung von AGB der Auftraggeberin – insbesondere soweit sie diesen AGB entgegenstehende Regelungen beinhalten – wird widersprochen.

 

2. Leistungsumfang und Leistungsart

2.1. Die Leistungen der elevener GmbH bestehen regelmäßig in der Konzeption, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Events und ähnlichen Kommunikationsmaßnahmen sowie in Vertrieb, Beschaffung und Bereitstellung einzelner Leistungsbausteine für solche Maßnahmen.

2.2. Im Wesentlichen kommen folgende Szenarien für derartige Veranstaltungen in Betracht:

(a) Event-Paket
Die Agentur organisiert im Umfeld eines – von dritter Seite veranstalteten – Hauptevents verschiedene Leistungsbausteine, wie z.B. die Beschaffung von Eintrittskarten, das Anreisemanagement, die Unterbringung (Übernachtung), gastronomische Zusatzarrangements und eine Vor-Ort-Betreuung der Gäste. Diese Event-Pakete können seitens der Geschäftskundinnen (für den angebotenen Paket-Preis pro Gast) in der vereinbarten Anzahl gebucht werden.

(b) Event im Namen der Auftraggeberin
Die Agentur übernimmt für eine – im Namen der Auftraggeberin durchgeführte – Veranstaltung die Gesamtorganisation des Events. Hierbei ist die Agentur verantwortlich für Konzeptionierung, Planung, Organisation und Überwachung der Durchführung der Veranstaltung. Die Agentur kümmert sich um die Beschaffung der erforderlichen Leistungsbausteine, wie z.B. Anmietung von Räumlichkeiten bzw. Veranstaltungsstätten (Location) für die Veranstaltung, Programmakquise, Ticketing, Catering, Unterbringung, Personenbeförderung, Gästebetreuung, Zutrittsmanagement (Security), Veranstaltungstechnik und Buchung von Künstlerinnen

Die Auftraggeberin ist in diesem Fall Veranstalterin des Events, sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall anders vereinbart, und es steht ihr frei, auch nur einen Teil der seitens der Agentur angebotenen Leistungsbausteine in Anspruch zu nehmen und andere Teilleistungen anderweitig selbst zu beschaffen bzw. zu beauftragen.

(c) Veranstaltung durch die elevener GmbH
Die Agentur richtet eine Veranstaltung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus und ist als Veranstalterin für sämtliche Aspekte derselben verantwortlich.

Die Geschäftskundinnen haben die Möglichkeit, für diese Veranstaltungen Ticketkontingente (abhängig von deren Verfügbarkeit) zu erwerben.

2.3. Die Agentur wird dabei – soweit sie eine Veranstaltung nicht im eigenen Namen ausrichtet – hinsichtlich der zu beschaffenden Leistungsbausteine im Rahmen einer Einkaufskommission für die Auftraggeberin tätig. Sie gibt die einzelnen Leistungsbausteine folglich im eigenen Namen in Auftrag, tätigt die diesbezüglichen Ausführungsgeschäfte aber stets – zzgl. eines eigenen Agenturaufschlags – für Rechnung der Auftraggeberin.

2.4. Der Umfang der seitens der Agentur zu erbringenden Leistungen wird jeweils im Rahmen einer schriftlichen Beauftragung von den Parteien festgelegt. Die Veranstaltung selbst (im Sinne eines werkvertraglich geschuldeten Erfolges) wird seitens der Agentur jedoch nicht geschuldet, insoweit ist die Agentur lediglich zur eigenen, organisatorischen Dienstleistung verpflichtet.

 

3. Angebot / Vertragsschluss / Wirtschaftlicher Rahmen / Überschreitungsreserve

3.1. Grundlage für die Beauftragung der Agentur ist jeweils ein entsprechendes, schriftliches Angebot, welches seitens der Agentur auf Basis der Angaben der Auftraggeberin erstellt und dieser zugesandt wird. Dieses Angebot der Agentur ist freibleibend und bindet die Agentur dementsprechend noch nicht.

3.2. Wenn die Auftraggeberin (nach entsprechender Prüfung) mit dem Inhalt des Angebotes einverstanden ist, sendet sie dieses unterzeichnet an die Agentur zurück und bietet ihr somit ihrerseits verbindlich eine Beauftragung auf Basis des betreffenden Angebotes an.

3.3. Erst mit einer Annahme dieser Beauftragung seitens der Agentur (Auftragsbestätigung) kommt ein Vertrag zwischen den Parteien über die Leistungserbringung zustande.

3.4. Die Vornahme von auftragsgemäßen Ausführungshandlungen seitens der Agentur ersetzt die Erklärung über die Annahme der Beauftragung gemäß vorstehender Regelung. Durch die widerspruchslose Inanspruchnahme von Ausführungshandlungen durch die Agentur verzichtet die Auftraggeberin auf eine ausdrückliche Erklärung der Agentur über die Annahme der Beauftragung.

3.5. Auf Grundlage der Auftragsbestätigung wird die Agentur sowohl die eigenen Agenturleistungen erbringen als auch die für die Veranstaltung benötigten Leistungsbausteine als Einkaufskommissionärin beschaffen.

3.6. Der Umfang der seitens der Agentur zu erbringenden Leistungen sowie der wirtschaftliche Rahmen für die von der Agentur zu beschaffenden Leistungsbausteine richtet sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung. Etwaige nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die Agentur ist in diesem Fall berechtigt, die vereinbarte Vergütung entsprechend anzupassen.

3.7. Das Vorstehende gilt auch für Mehraufwand, der sich ergibt, aufgrund unklarer, unvollständiger oder unzutreffender Angaben der Auftraggeberin.

3.8. Die vorstehend geregelte Berechtigung der Agentur zur Anpassung der Vergütung gilt ebenfalls für Mehraufwand aufgrund von Verzögerungen (bei Lieferungen, Vorarbeiten etc.), welche die Agentur nicht zu vertreten hat.

3.9. Sofern Änderungswünsche von der Auftraggeberin kurzfristig vor oder während der Veranstaltung geäußert werden und die Agentur diese Änderungswünsche berücksichtigt bzw. umsetzt ohne, dass zuvor eine ausdrückliche Anpassung des Leistungsumfangs (einschließlich einer Festlegung der damit verbundenen Kosten) in schriftlicher Form erfolgt, ist dies nicht als Verzicht der Agentur auf eine entsprechende Anpassung des Vergütungsanspruches oder als Erklärung, auf die diesbezügliche Kostenerstattung verzichten wollen, zu verstehen.

3.10. Die Agentur bleibt insoweit berechtigt, den entstehenden Mehraufwand auch noch unverzüglich nach dem Abschluss der Veranstaltung zu bestimmen und die Zahlung einer entsprechend angepassten Vergütung und Kostenerstattung zu verlangen.

3.11. Die Auftraggeberin ist berechtigt, einmalig eine Reduzierung der Gästezahl um bis zu 10 % (zehn Prozent) vorzunehmen, sofern sie dies der Agentur bis spätestens 10 (zehn) Werktage vor dem geplanten Veranstaltungstermin mitteilt. Die Agentur wird sich in diesem Fall darum bemühen, eine entsprechende Reduzierung der (gästebezogenen) Fremd- bzw. Nebenkosten zu erreichen. Sofern bzw. soweit die Agentur eine solche Reduzierung der Fremd- bzw. Nebenkosten nicht erreichen kann, bleibt die Vergütungspflicht unberührt.

3.12. Das zwischen der Agentur und der Auftraggeberin vereinbarte Budget (einschließlich Kostenvoranschlägen von Fremdanbieterinnen) darf bei der Ausführung um 10 % (zehn Prozent) überschritten werden, falls nichts Abweichendes vereinbart ist.

 

4. Konzeption / Urheberrechte

4.1. Das durch die Agentur erstellte (Veranstaltungs-)Konzept mit all seinen Leistungen ist und bleibt geistiges Eigentum der elevener GmbH. Änderungen sowie weitergehende Nutzungen des Konzeptes über die betreffende Veranstaltung hinaus (einschließlich der Weitergabe an Dritte) bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur im Einzelfall.

4.2. Eine Nutzung oder Vervielfältigung des Konzeptes ohne vorherige Zustimmung der elevener GmbH wird strafrechtlich zur Anzeige gebracht.

4.3. Die elevener GmbH erklärt sich bereit, die Rechte an den von ihr erstellten Konzepten gegen die Entrichtung einer angemessenen Vergütung zu übertragen.

4.4. Sofern nicht im Rahmen einer solchen Rechteübertragung anderweitig geregelt, bedarf die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte seitens der Auftraggeberin jeweils einer gesonderten Zustimmung der Agentur im Einzelfall, und der Agentur steht ein Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzung des Konzeptes zu.

4.5. Sofern die Auftraggeberin der Agentur Unterlagen bzw. Bild-/Ton- oder sonstige Materialien zur Nutzung bei der Ausrichtung und/oder Bewerbung der Veranstaltung überlässt, garantiert die Auftraggeberin, dass sie über sämtliche erforderlichen Rechte zur Nutzung dieser Materialien im gewünschten Umfang verfügt und stellt die Agentur insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich auf erstes Anfordern fei.

 

5. Verhältnis zu Fremdunternehmen / Projektleitung

5.1. Sofern und soweit die Agentur einzelne Leistungsbausteine bei anderen Unternehmen oder Personen (Drittanbieterinnen) in Auftrag gibt, erfolgt dies – wenn nicht anders vereinbart – für Rechnung der Auftraggeberin als Kommittentin.

5.2. Die Agentur ist gegenüber der Auftraggeberin nicht verpflichtet, unaufgefordert über die von Drittanbieterinnen erbrachten Leistungen gesondert Auskunft zu erteilen bzw. die Rechnungen der beauftragten Drittanbieterinnen vorzulegen.

5.3. Die Auftraggeberin kann allerdings – bei Vorliegen eines berechtigten Informationsinteresses – von der Agentur Auskunft über einzelne Leistungsbausteine verlangen (z.B. bei marktunüblich hohen Preisen).

5.4. Eine solche Auskunftserteilung darf seitens der Agentur jedoch beschränkt werden auf die zur Überprüfung der wirtschaftlichen Angaben erforderlichen Informationen. Insbesondere kann die Agentur die Identität von Drittanbieterinnen geheim halten und die angeforderten Unterlagen in anonymisierter Form vorlegen (Kundenschutz).

5.5. Im Hinblick auf die Tätigkeit von seitens der Agentur eingeschalteten Drittanbieterinnen beschränken sich die Pflichten der Agentur auf deren ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung nach den Sorgfaltspflichten ordentlicher Kaufleute. Die Agentur stellt diese Überwachung der Drittanbieterinnen während der Veranstaltung in Person einer Projektleiterin sicher. Diese Projektleiterin ist gegenüber den Drittanbieterinnen weisungsbefugt.

 

6. Abwicklung der Kommissionsgeschäfte

6.1. Nebenkosten, die bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen üblicherweise entstehen (z.B. bei Anmietung einer Location anfallende Reinigungs-, Heizungs-, Abfallentsorgungskosten) oder welche sonst aus veranstaltungsspezifischen Gründen anfallen, bedürfen keiner gesonderten Beauftragung durch die Auftraggeberin.

6.2. Fremdkosten sind die von beauftragten Drittanbieterinnen gegenüber der Agentur in Rechnung gestellten Aufwendungen und Honorare, insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung einzelner Leistungsbausteine für eine Veranstaltung. Dies gilt entsprechend auch für sämtliche Stornierungsgebühren, Ausfallhonorare und sonstige Kosten, welche – aufgrund einer Absage oder Verschiebung einer Veranstaltung – gegenüber der Agentur von beauftragten Drittanbieterinnen berechnet werden. Dieser Anspruch schließt ebenfalls sämtliche in- sowie ausländische (Quellen-)Steuern und sonstigen Abgaben mit ein. Ferner umfasst sind Pflichtabgaben (z.B. GEMA, Künstlersozialkasse etc.), welche im Zusammenhang mit der Beauftragung freier Künstlerinnen anfallen.

6.3. Wegen Fremdkosten (bzw. der von Drittanbieterinnen zu erbringenden Leistungen) hat die Agentur Anspruch auf Aufwendungsersatz. Gleiches gilt für die Nebenkosten der Veranstaltung.

6.4. Die Agentur wird der Auftraggeberin zwecks Erstattung von Fremd- und Nebenkosten entsprechende Aufstellungen überlassen. Die Auftraggeberin ist gehalten, die Kostenaufstellungen unverzüglich zu prüfen und der Agentur mitzuteilen, ob weitere Informationen benötigt werden. Die Agentur wird die von der Auftraggeberin so angeforderten Informationen unverzüglich nachreichen. Die Regelungen zum Kundenschutz (in vorstehender Ziffer 5.4.) gelten bezüglich dieser weiteren Informationen entsprechend.

6.5. Die Agentur ist berechtigt, von der Auftraggeberin Vorschusszahlungen auf die zu ersetzenden Aufwendungen zu verlangen (gemäß §§ 669, 675 BGB i.V.m. § 396 HGB). Aufwendungsersatz sowie Vorschusszahlungen hierauf sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach jeweiligem Rechnungserhalt fällig und zahlbar. Im Hinblick auf Zahlungen an Drittanbieterinnen, welche die Agentur im Voraus zu leisten hat, kann sie von der Auftraggeberin nur dann ihrerseits eine Vorschusszahlung verlangen, wenn die Auftraggeberin dem im Vorfeld zugestimmt hat (§ 393 HGB).

6.6. Für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung ist die Agentur berechtigt, die weitere Erbringung ihrer Leistungen bis zum Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs zu verweigern und zukünftige Agenturleistungen von dem Erhalt entsprechender Vorschusszahlungen abhängig zu machen.

 

7. Besonderheiten für Ticketkäufe

7.1. Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass für Eintrittskarten kein Widerrufs- und Rückgaberecht besteht (vgl. § 312 lit. g) Absatz 2 S.1 Nr. 9 BGB).

7.2. Sofern die Agentur Eintrittskarten für eine – von Dritter Seite durchgeführte – Veranstaltung beschafft, richten sich die Rechte und Pflichten der Auftraggeberin bzw. der Inhaberinnen von Eintrittskarten – insbesondere bei Ausfall oder Verschiebung dieser Veranstaltung nach den Bedingungen der jeweiligen Veranstalterin.

 

8. Agenturhonorar / Teilzahlungen

8.1. Die Agentur erhält für die von ihr zu erbringenden Leistungen (Agenturleistungen) das im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Agenturhonorar zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

8.2. Das Agenturhonorar berechnet sich, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, als prozentualer Aufschlag (Handling Fee) auf Basis der seitens der Agentur in Zusammenhang mit der Veranstaltung beauftragten Leistungen.

8.3. Die vereinbarte Vergütung ist – sofern nicht auf der Rechnung anders vermerkt – innerhalb von 14 Kalendertagen nach Leistungserbringung und Rechnungserhalt fällig und zahlbar.

8.4. Die Agentur ist berechtigt, Teilzahlungen auf das vereinbarte Agenturhonorar entsprechend dem jeweiligen Leistungsstand zu verlangen. Unabhängig davon ist die Agentur berechtigt, bei Zustandekommen des Vertrages eine Vorauszahlung auf das Agenturhonorar in Höhe von 25 % (fünfundzwanzig Prozent) in Rechnung zu stellen. Sämtliche Zahlungen nach dieser Ziffer 8.4. sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungserhalt fällig und zahlbar.

 

9. Pflichten der Auftraggeberin / Veranstaltungs-Haftpflicht / Beanstandungen

9.1. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Agentur die für die Planung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung benötigten Informationen vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

9.2. Diejenige Partei, welche als Veranstalterin eines Events für diesen verantwortlich ist, ist verpflichtet, die mit der Ausrichtung und Durchführung einer solchen Veranstaltung typischerweise verbundenen Risiken durch Abschluss marktüblicher Versicherungspolicen entsprechend abzusichern.

9.3. Es ist ebenso die Pflicht der Veranstalterin, dafür Sorge zu tragen, dass die für eine Veranstaltungsstätte geltenden Regelungen (z.B. Hausordnung) bei der Durchführung der Veranstaltung eingehalten werden.

9.4. Bei Veranstaltungen etwa auftretende Beanstandungen sind unverzüglich gegenüber der Agentur bzw. der vor Ort tätigen Projektleiterin zu erklären. Sofern dies nicht möglich ist oder Abhilfe nicht geschaffen wird, sind diese Beanstandungen spätestens 3 (drei) Werktage nach Beendigung der Veranstaltung der Agentur schriftlich mitzuteilen.

 

10. Ausfall der Veranstaltung

10.1. Sofern eine Veranstaltung nicht wie geplant durchgeführt werden kann, lässt dies die Ansprüche der Agentur auf Honorar und Aufwendungsersatz für erbrachte oder beauftragte Leistungen grundsätzlich unberührt. Die Höhe dieser Ansprüche wird dabei gemäß den Stornoregelungen in nachstehender Ziffer 11 ermittelt.

10.2. Dies gilt insbesondere in allen Fällen, in denen unvorhergesehene Umstände eine Durchführung der Veranstaltung in der geplanten Form unmöglich machen bzw. wesentlich erschweren und diese Umstände weder von der Agentur noch von der Auftraggeberin zu vertreten sind. Dies umfasst beispielsweise (i) eine plötzliche Unzugänglichkeit des Veranstaltungsortes, (ii) behördliche Verfügungen, welche (z.B. im Rahmen des Infektions- oder Seuchenschutzes) eine Durchführung von Veranstaltungen in der geplanten Größe untersagen, (iii) den Ausfall von Personen (z.B. Künstlerinnen, Vortragende), deren Mitwirkung von den Parteien als wesentlicher Bestandteil der Veranstaltung angesehen wird sowie, im Hinblick auf Event-Pakete, (iv) eine Absage bzw. ein Entfallen des von einer dritten Veranstalterin durchzuführenden Hauptevents, gleich aus welchen Gründen.

10.3. Die Parteien werden sich bei einem solchen Ausfall der Veranstaltung darum bemühen, einen Ersatztermin für die Durchführung der Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt zu finden.

10.4. Die Agentur wird versuchen, mit den beauftragten Dienstleisterinnen eine (teilweise) Anrechnung der zu zahlenden Stornierungskosten auf die für den Ersatztermin anfallenden Entgelte zu vereinbaren.

10.5. Die Agentur wird sich auf den eigenen Honoraranspruch (für die im Zusammenhang mit dem Ersatztermin dann noch zu erbringenden Agenturleistungen) die bisher erhaltenen Honorarzahlungen anrechnen lassen.

10.6. Die Agentur ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Anteil der erhaltenen Honorarzahlungen von der Anrechnung auszunehmen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erbringung bestimmter Agenturleistungen für den Ausweichtermin erneut erfolgen muss.

10.7. Sofern die Agentur in Verhandlungen mit den Drittanbieterinnen eine Herabsetzung der Fremd- und/oder Nebenkosten erreichen sollte, verringert sich dadurch ausdrücklich nicht der Honoraranspruch der Agentur, selbst wenn bzw. soweit dieser (als prozentualer Aufschlag) auf Grundlage dieser Kosten bemessen wird.

10.8. Hinsichtlich der Fremd- und Nebenkosten gelten die Bestimmungen der nachstehenden Ziffer 11.4 entsprechend.

 

11. Kündigung / Stornoregelungen

11.1. Die Auftraggeberin ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit zu kündigen.

11.2. Die Agentur ist zur Kündigung des Vertrages berechtigt, sofern die Auftraggeberin entweder ihre Obliegenheiten zur Mitwirkung nachhaltig oder wesentliche Vertragspflichten (insbesondere Zahlungspflichten) verletzt und auch nach entsprechender Nachfristsetzung nicht ordnungsgemäß erfüllt.

11.3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Gemäß § 127 BGB ist hierbei insbesondere eine Zusendung per Email ausreichend.

11.4. Alle Kosten, welche durch Ausführungen des Auftrags absprachegemäß begründet wurden, treffen im Falle einer Kündigung weiterhin die Auftraggeberin. Insbesondere bleibt die Verpflichtung der Auftraggeberin zum Aufwendungsersatz bestehen.

11.5. Die Auftraggeberin kann bei einer Kündigung des Vertrages nicht verlangen, dass die Agentur versucht, eine Reduzierung der Stornierungsgebühren der Drittanbieterinnen zu verhandeln.

11.6. Außerdem ist die Auftraggeberin im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung zur Zahlung einer Ausfallentschädigung an die Agentur verpflichtet.

11.7. Diese Ausfallentschädigung entspricht einem Prozentsatz des vereinbarten Agenturhonorars, wie es sich aus der Auftragsbestätigung (in der zwischen den Parteien zuletzt vereinbarten Fassung) ergibt und besteht – soweit die Auftraggeberin nicht einen niedrigeren Schaden nachweist – in Höhe der nachfolgenden Staffelung:

Nach erfolgter Buchung (Auftragsbestätigung) 25% des vereinbarten Agenturhonorars,
bis 180 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50% des vereinbarten Agenturhonorars,
bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn 75 % des vereinbarten Agenturhonorars,
bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn 90 % des vereinbarten Agenturhonorars.

11.8. Sämtliche nach dieser Ziffer zu leistenden Zahlungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungserhalt fällig und zahlbar. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits geleisteten Abschlagszahlungen werden auf die Ausfallentschädigung angerechnet. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits geleisteten Vorschusszahlungen werden auf den Aufwendungsersatz angerechnet.

 

12. Gewährleistung / Haftung / Schadensersatz

12.1. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Agentur nur, soweit ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfinnen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist, oder der Agentur die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt.

12.2. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne umfasst solche Pflichten, welche eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die Auftraggeberin regelmäßig vertrauen darf.

12.3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

 

13. Rechtswahl / Vertragssprache / Gerichtsstand

Für die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Gerichtsstand ist Dortmund. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

Stand 2021